|
Das
BGH Urteil!
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle Nr. 96/2002
:: Bundesgerichtshof läßt Anwalts-Hotline zu
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß weder das Rechtsberatungsgesetz
noch das anwaltliche Berufs- und Gebührenrecht einer telefonischen
Rechtsauskunft durch Anwälte über eine 0190er-Nummer entgegenstehen.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren zu entscheiden,
in denen die Betreiberin einer Anwalts-Hotline einmal von
einer Rechtsanwaltskammer und einmal von einer Münchener Anwaltssozietät
auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Die Beklagte
ist eine GmbH, die für einen telefonischen Rechtsberatungsdienst
auch am Wochenende und außerhalb üblicher Geschäftszeiten
wirbt. Rechtsfragen - so die Werbung - müßten nicht unbedingt
in einer Kanzlei besprochen werden; häufig reiche schon ein
kurzes Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt. In einem der
beiden Fälle hatte die Beklagte mit zehn 0190er-Nummern für
verschiedene Rechtsgebiete geworben. Wählte man eine dieser
Nummern, antwortete ein Rechtsanwalt, der in dem betreffenden
Gebiet einen Interessenschwerpunkt hatte. Im anderen Fall
gab es nur eine Nummer für alle Rechtsgebiete. In der Werbung
war ferner darauf hingewiesen worden, daß der Anruf 3,60 DM
pro Minute koste. Diese Gebühren werden über die Deutsche
Telekom eingezogen, die einen Anteil von 2,48 DM (zzgl. MwSt.)
an die Beklagte ausbezahlt. Die Beklagte leitet diese Gesprächsgebühren
an den jeweiligen Rechtsanwalt als Vergütung für seine anwaltliche
Leistung weiter. Die Beklagte erhält von den beteiligten Rechtsanwälten
eine monatliche Pauschale sowie einen bestimmten Betrag für
jede Zeiteinheit von dreieinhalb oder vier Stunden. Hat ein
Anwalt einen solchen Zeitblock bei der Beklagten gebucht,
werden alle in dieser Zeit über die fragliche 0190er-Nummer
eingehenden Gespräche unmittelbar an ihn weitergeleitet.
In beiden Fällen hatten die Oberlandesgerichte - das Kammergericht
in Berlin und das OLG München - ein Verbot ausgesprochen,
allerdings mit unterschiedlichen Begründungen: Das Kammergericht
sah in dem Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Durch den Anruf komme ein Vertrag zwischen dem Anrufer und
der Beklagten zustande. Die Beklagte verspreche eine Rechtsberatung,
die nur Rechtsanwälte erbringen dürften; ihr Verhalten verstoße
daher gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das OLG München hatte
das Angebot verboten, weil die Vereinbarung der Zeitvergütung
gegen geltendes Gebührenrecht verstoße. Der Bundesgerichtshof
hat beide Einwände nicht gelten lassen und hat die Klage in
beiden Fällen abgewiesen. Richtig sei, daß eine Beratung durch
die beklagte GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße.
Mit dieser komme aber kein Beratungsvertrag zustande. Der
Anrufer schließe mit dem Rechtsanwalt als seinem Gesprächspartner
und Ratgeber den Vertrag. Die Anrufer seien an einem Kontakt
zu einem Rechtsanwalt interessiert. Daher spreche alles dafür,
daß das in der Herstellung der Gesprächsverbindung liegende
Angebot zum Abschluß eines Vertrages an den Rechtsanwalt gerichtet
sei, der das Gespräch entgegennehme. Auch die gebührenrechtlichen
Bedenken des OLG München hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt.
Zwar sehe die Gebührenordnung für den Regelfall eine streitwertabhängige
Vergütung vor. In außergerichtlichen Angelegenheiten sei aber
auch die Vereinbarung von Zeitvergütungen zulässig. In den
meisten Fällen liege eine Gebührenunterschreitung vor, die
berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Gebührenüberschreitung,
zu der es bei niedrigen Gegenstandswerten ab einer Gesprächsdauer
von zehn Minuten kommen könne, sei berufsrechtlich unbedenklich,
wenn der Mandant darüber informiert sei, daß die vereinbarte
Zeitvergütung zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen
Vergütung führe. Es könne nicht angenommen werden, daß die
Rechtsbeartung über die 0190er-Nummern zu einer systematischen
Mißachtung der Gebührenordnung führe oder darauf angelegt
sei, daß der beratende Rechtsanwalt seine beruflichen Pflichten
verletze.
Das in Rede stehende System berge Risiken hinsichtlich der
Qualität der anwaltlichen Beratungsleistung. Es bestehe die
Gefahr, daß dem Anwalt bei der gebührenpflichtigen telefonischen
Beratung nicht immer alle Umstände des Sachverhalts mitgeteilt
werden und ohne das häufig notwendige gründliche Studium des
Gesetzestexts oder eines Kommentars zu kurz kommen. Diese
Gefahr könne jedoch ein generelles Verbot nicht rechtfertigen.
Bei der Gesamtwürdigung hat sich der Bundesgerichtshof auch
veranlaßt gesehen, darauf hinzuweisen, daß ein Bedarf der
Bevölkerung an spontaner telefonischer Beratung über Rechtsfragen
des Alltags nicht zu verkennen sei.
Urteile vom 26. September 2002 - I ZR 44/00 und I ZR 102/00
Karlsruhe, den 27. September 2002 Quelle: www.bundesgerichtshof.de
nach
oben ^
|